Eisenwerk Brühl GmbH

Kölnstraße 262 - 266, 50321 Brühl

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Für alle Einkäufe der Eisenwerk Brühl GmbH gelten, soweit nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, bei einer zuvor getätigten Bestellung aber bereits auf diese Einkaufsbedingungen hingewiesen wurde. Wird unsere Bestellung abweichend von diesen Einkaufsbedingungen bestätigt, gelten ebenfalls ausschließlich diese Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen.
Für den Bezug von Gussbruch und Gießereistahlschrott gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“. Ausgenommen sind die Punkte 3 und 4, hier gelten die Punkte 3.1 und 5.2 dieser Einkaufsbedingungen.
Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten. 

Hier finden Sie unsere AGBs zum Download.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Bestellung

1.1 Unsere Bestellungen oder Änderungen der Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen.

1.2 Liegt uns innerhalb von 14 Tagen – ab Eingang der Bestellung oder Änderung der Bestellung – keine ordnungsgemäße schriftliche Bestätigung des Lieferanten oder eine solche in Textform vor, sind wir berechtigt, diese zu widerrufen, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

1.3 Der Lieferant darf Unteraufträge an Dritte nur mit unserer Zustimmung erteilen.

2. Lieferung

2.1 Wir vereinbaren mit unserem Lieferanten einen Gesamtliefertermin oder Teillieferungen zu bestimmten Lieferterminen. Die Lieferungen haben daher zum vereinbarten Liefertermin oder nach unserer Liefereinteilung zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Gesamtliefertermins oder der einzelnen Liefertermine ist der Eingang der Ware bei uns.

2.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann. Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein oder überschreitet er einen Liefertermin, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Ferner sind wir berechtigt, bei verspäteter Lieferung eine Vertragsstrafe von 1 % pro angefangene Woche bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Rechnungsbetrages in Abzug zu bringen; die Berechnungsgrundlage ist der Preis für die von der Verzögerung betroffenen Lieferung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir werden die Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen – gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung – geltend machen; anderenfalls verfällt die Vertragsstrafe. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

2.3 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer sonstigen besonderen Verpackung zu versehen. Fässer und Säcke dürfen nur auf Europoolpaletten angeliefert werden. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Der Lieferant haftet für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung und für Transportschäden.

2.4 LKW, welche gewogen werden müssen, sind bei uns voll und leer zu wiegen. Die Versandpapiere bzw. der Lieferschein müssen folgende Angaben enthalten: Bestell-Nr., Lieferdatum und die handelsübliche Materialbezeichnung. Wir erhalten die Versandpapiere und die Rechnungen jeweils zweifach. Es gelten folgende Versandanschriften:

– Lkw-Anlieferung mit Verwiege-Vorschrift: Fuhrwerkswaage Bergerstraße, Tor 4: 6.00 bis 19.00 Uhr
– Lkw-Anlieferung ohne Verwiege-Vorschrift: Warenannahme Bergerstr./Godorfer Str.: 6.00 bis 14.00 Uhr
– Bahn-Versand: Waggon: Brühl 154815
– Stück- und Expressgut: Frachtzentrum Köln Eifeltor

2.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen Regeln über den Transport gefährlicher Güter (GGVS, GGVE etc.) bei Lieferungen an uns einzuhalten. Für im Werk durchzuführende Leistungen gelten unsere „Betriebs- und Arbeitsordnung“ sowie unsere gesonderten „EB-Werksordnung“.

2.6 Wir sind berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes, der Lieferzeiten und Liefermengen sowie des Leistungsumfanges zu verlangen. Ein solches Änderungsverlangen werden wir schriftlich oder in Textform vorlegen.

2.7 Wenn der Lieferant Montageleistungen ausführt, verpflichtet er sich, auf seine Kosten eine Montageversicherung unter Einschluss des Besteller-Risikos abzuschließen. Er trägt die Gefahr bis zur Abnahme durch uns. Aus Vorstehendem ergibt sich kein Haftungsausschluss.

3. Gefahrübergang, Abnahme und Mängelrüge

3.1 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Besteht eine Liefereinteilung, sind wir lediglich verpflichtet, die darin verbindlich festgelegten Mengen abzunehmen. Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder Lagerkosten zu berechnen.

3.2 Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen, Betriebsbeschränkungen und ähnliche Fälle bei uns oder unseren Lieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Abnahme.

3.3 Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung die mithilfe technischer Einrichtungen ermittelten Messwerte maßgebend.

3.4 Wir sind von der Obliegenheit der unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln befreit, die bei einer Wareneingangskontrolle hätten entdeckt werden können. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel, insbesondere äußerlich erkennbare Transportschäden sowie von außen erkennbare Identitäts- und Mengenabweichungen. Sonstige Mängel rügen wir, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

3.5 Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Abnahme der Ware. Wir werden den Vorbehalt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen – gerechnet ab vollständiger Zahlung – geltend machen.

4. Qualität und Dokumentation

4.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen Umweltbestimmungen, Arbeitssicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel sowie Verordnungen und Richtlinien, den VDE-Vorschriften, unseren EB-Werksnormen in der gültigen Fassung und den anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie genauestens den dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen.

4.2 Bei Anlagen- und Maschinenbestellungen gilt noch im Besonderen:

a) Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen müssen mitgeliefert werden;

b) Wir übernehmen nur die Kosten für eine Abnahmeuntersuchung durch einen Sachverständigen. Sollten weitere Untersuchungen infolge von nicht bei der Abnahme betriebsbereiten Anlagen oder deren Teile, unvollständigen Unterlagen, nicht den Vorschriften entsprechenden Bauteilen und Geräten und nicht eingehaltener Emissions- und Immissionsgrenzwerte erforderlich werden, so gehen die Kosten dafür zu Lasten des Lieferanten.

4.3 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.

4.4 Falls wir uns Erst- bzw. Ausfallmuster verlangen, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung oder einer solchen in Textform mit der Serienfertigung beginnen.

4.5 Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet, zumindest die anerkannten neuesten Regeln der Technik einhält, und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes mit Auswirkungen auf die Qualität dürfen jedoch nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung vorgenommen werden.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Endpreise ohne Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis “Lieferung frei Haus” die Verpackung sowie sämtliche öffentlichen Abgaben wie Steuern, Zölle, Gebühren für das Ausstellen öffentlicher Dokumente etc. ein.

5.2 Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzüge. Die Zahlungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig ist, uns die ordnungsgemäße und nachprüfbare Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht oder die Lieferung erfolgt ist; bei Roh- und Hilfsstoffen am 25. des der Lieferung folgenden Monats netto. Rechnungen müssen unverzüglich nach Lieferung oder Leistung ausgestellt werden. Ein Zeitraum von 4 Wochen gilt als fristgerecht. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erbracht und abgenommen werden, gelten erst zum vereinbarten Liefertermin als eingegangen. Die Wahl des Zahlungsmittels steht uns zu.

5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Zur Abtretung von Ansprüchen sowie für die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte bedarf der Lieferant unserer Einwilligung, die nicht unbillig verweigert werden darf.

5.4 Befindet sich der Lieferant uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

6. Eigentumsübergang; Eigentumsvorbehalt; Beistellung und Werkzeuge

6.1 Das Eigentum an dem Material geht mit der Bezahlung der Rechnung auf uns über. Verlängerte Eigentumsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung.

6.2 Alle zur Ausführung der Bestellung dem Lieferanten überlassenen Fertigungsmittel (Zeichnungen und Berechnungen) bleiben unser Eigentum, dürfen nicht vervielfältigt und für andere Zwecke oder für Dritte benutzt werden und sind nach Abwicklung des Auftrags umgehend zurückzugeben.

6.3 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen vermischten bzw. verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vermischung bzw. Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.

6.4 Überlassene Werkzeuge bleiben unser Eigentum; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Ebenso ist er verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt er uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten.

6.5 Soweit die uns nach 6.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Waren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe verpflichtet.

7. Gewährleistung und Produkthaftung

7.1 Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche unverändert zu. Wir sind jedenfalls berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät.

7.2 Werden wir wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht von Dritten in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Erstattung des uns entstandenen Schadens zu verlangen, soweit seine Lieferungen fehlerhaft oder sein Verhalten pflichtwidrig und für den Schaden ursächlich waren; es sei denn, der Lieferant weist nach, dass der Schaden unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen ist und den Lieferanten kein Verschulden trifft.

7.3 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler

des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses kausal verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Er übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant hat uns auf Verlangen das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen.

7.5 Bei seinen Lieferungen hält der Vertragspartner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), ein. Der Vertragspartner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderung der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Vertragspartner erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommen könnte. Eine Verpflichtung des Käufers (nachgeschalteter Anwender) bzgl. der gelieferten Ware seinerseits eine Registrierung vorzunehmen, besteht nicht. Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten.

8. Schutzrechte Dritter

8.1 Der Lieferant garantiert, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen wird und stellt uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von allen sich daraus notwendigerweise ergebenden Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht weiß oder wissen muss, dass die Herstellung dieser Waren eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

8.2 Der Lieferant wird auf unser Verlangen alle ihm bekannten oder ihm bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden und gelieferten Waren benutzt. Stellt der Lieferant in Verbindung mit der Herstellung von Waren fest, dass dadurch Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen verletzt werden könnten, hat er uns ohne Aufforderung unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Geheimhaltung und Werbung

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung samt der dieser zugrundeliegenden Unterlagen und sämtliche sich aus der daraus ergebenden Tätigkeit sowie mit dieser zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Unterlagen, Einrichtungen und sonstigen Informationen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Der Lieferant hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das geheim zu haltende (insbesondere Fertigungs-) Wissen allgemein bekannt geworden ist.

9.2 In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindung mit uns nur hinweisen, wenn wir uns hiermit vorher schriftlich oder in Textform einverstanden erklärt haben.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Auf diesen Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) anwendbar.

10.2 Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist die vereinbarte Versandanschrift, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Brühl. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen und im Zusammenhang mit Verträgen ist Brühl, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Verträgen. Der Eisenwerk Brühl GmbH bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.

10.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen zwischen dem Lieferanten und uns unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bewirkt wird.

Versandvorschriften:
LKW-Anlieferung
mit Verwiege-Vorschrift: Fuhrwerkswaage Bergerstraße, Tor 4: 6.00 bis 19.00 Uhr Lkw-Anlieferung
ohne Verwiege-Vorschrift: Warenannahme Bergerstr./Godorfer Str.: 6.00 bis 14.00 Uhr
Bahn-Versand: Waggon: Brühl 154815, Stück- und Expressgut: Frachtzentrum Köln Eifeltor

Versandpapiere 2fach, Rechnungen 2fach

(Stand 22.05.2019)

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